Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
20.04.1995 bis 11.02.1998 — BGBl. Nr. 315/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute12.02.1998 § → § BGBl. III Nr. 25/1998
Art. 320.04.199511.02.1998 BGBl. Nr. 315/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.04.1995BGBl. Nr. 315/1995

Außerkrafttretensdatum

11.02.1998danach: BGBl. III Nr. 25/1998

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der die österreichisch-ungarische Staatsgrenze rechtswidrig überschritten hat und der
    1. Litera a
      grundsätzlich sichtvermerksfrei in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen konnte, unabhängig davon, ob ein Einreiseverbot gegen ihn besteht und ob er sich rechtmäßig oder rechtswidrig dort aufgehalten hat, oder
    2. Litera b
      der mit einem Sichtvermerk in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist ist oder dort eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat oder dem dort im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Asyl gewährt wurde, oder
    3. Litera c
      der auf Grund eines Vertrages der ersuchten Vertragspartei mit einem dritten Staat von diesem zu übernehmen ist.
  2. Absatz 2,Der Übernahmsantrag kann innerhalb von 90 Tagen nach der rechtswidrigen Einreise des Drittausländers jederzeit gestellt werden. Der Antrag, muß die Personaldaten der zu übernehmenden Person sowie Angaben betreffend die rechtswidrige Überschreitung der gemeinsamen Grenze enthalten. Auf den Übernahmsantrag ist innerhalb von 72 Stunden nach dessen Übermittlung eine Antwort zu erteilen. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Drittausländer auf Grund einer Übernahmserklärung. Der Übernahmsantrag und die Ausstellung der Übernahmserklärung erfolgen österreichischerseits durch die Sicherheitsdirektion für das Burgenland, ungarischerseits durch das Landeskommando der Grenzwache.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Drittausländer werden formlos übernommen, wenn die andere Vertragspartei innerhalb von 7 Tagen nach dem rechtswidrigen Grenzübertritt darum ersucht. Diese Vorgangsweise kann lediglich dann angewendet werden, wenn die andere Vertragspartei Angaben macht, die die Feststellung ermöglichen, daß die Person rechtswidrig die österreichisch-ungarische Grenze überschritten hat. Über die Übergabe wird eine Niederschrift angefertigt. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die formlose Übergabe ab, so kann die ersuchende Vertragspartei unter Hinweis darauf binnen 7 Tagen die Übernahme nach Absatz 2, beantragen.
  4. Absatz 4,Stellt sich nachträglich heraus, daß der Drittausländer nicht aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei rechtswidrig eingereist ist, so muß er auf Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme zurückgenommen werden.
  5. Absatz 5,Sofern eine Person, die übergeben werden soll, nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, trägt die ersuchende Vertragspartei die Transportkosten bis zur gemeinsamen Grenze.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10005934

Dokumentnummer

NOR12065192

Alte Dokumentnummer

N4199548055J