Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1995Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 55Zu Paragraph 55
§ 33. (1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen auszustellen überParagraph 33, (1) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen auszustellen über
die Geburt einer Person zur Vorlage bei Finanzbehörden.
die Geburt und den Tod einer Person zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung hat alle für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Angaben, soweit sie sich aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben, zu enthalten; weiter einen Hinweis auf den ausschließlichen Verwendungszweck der Bestätigung und über deren allfällige Befreiung von Verwaltungsabgaben und Gebühren.
Dokumentnummer
NOR12065207
alte Dokumentnummer
N4199548157J