Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebiet Großmittel
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 623/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Planunterlagen nach § 1 sind zur Einsicht aufzulegenDie Planunterlagen nach Paragraph eins, sind zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres- Bau- und Vermessungsamt),
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
bei den Gemeinden Eggendorf, Ebenfurth, Sollenau, Pottendorf und Tattendorf.
(2)Absatz 2,Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugebenDie Zeiten militärischer Übungen nach Paragraph 2, Absatz 2, sind bekanntzugeben
durch Anschlag beim Kommando des Übungsplatzes Großmittel und
durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
Schlagworte
Heeresamt, Bauamt
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010
Dokumentnummer
NOR12065489
Alte Dokumentnummer
N4199643727L