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§ 5 AufG

Fassungen
01.06.1996 bis 01.06.1996 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 502.06.199631.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
§ 501.06.199601.06.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 520.05.199531.05.1996 § → § BGBl. Nr. 351/1995
§ 501.07.199419.05.1995 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 501.07.199330.06.1994 BGBl. Nr. 838/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

01.06.1996

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 5, (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

  1. Absatz 2,Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß Paragraph 6, zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat mit dem Antrag die Art der angestrebten Beschäftigung anzugeben und die hiefür erforderliche entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12065539

Alte Dokumentnummer

N4199654750J