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§ 5a SPG

Fassungen
01.08.1996 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5a heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 151/2004
§ 5a01.08.199630.06.2005 BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 151/2004

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Überwachungsgebühren

Paragraph 5 a, (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 dienen.
  2. Absatz 3,Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt
    1. Ziffer eins
      für den Bund (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und
    2. Ziffer 2
      für die Länder und Gemeinden (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4 und 5) durch Verordnung der Landesregierung.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12065558

alte Dokumentnummer

N4199654927J