Rechtstracker.at

§ 5 GrekoG

Fassungen
01.09.1996 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 435/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 68/2013
§ 501.09.199631.12.2013 BGBl. Nr. 435/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 435/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 68/2013

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Im übrigen sind die Beschaffenheit der Hinweis- und Zusatztafeln sowie die Art ihrer Anbringung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei
    1. Ziffer eins
      Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;
    2. Ziffer 2
      Grenzübergangsstellen, an denen ein Grenzübertritt auf Grund internationaler Gepflogenheiten erfolgt;
    3. Ziffer 3
      Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      Grenzübergangsstellen, an denen der Grenzübertritt weniger als 100 namentlich bestimmten Menschen gestattet ist;
    5. Ziffer 5
      Grenzübergangsstellen, die lediglich der Bewirtschaftung über die Grenze reichender oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
    6. Ziffer 6
      Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;
    7. Ziffer 7
      Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.
  3. Absatz 3,Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR12065617

alte Dokumentnummer

N4199657386J