Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Grenzübergangsstellen sind in ihrer unmittelbaren Nähe durch Hinweistafeln kenntlich zu machen. Diese haben die Staatsfarben, das Staatswappen und die Aufschrift „Grenzübergangsstelle“ zu enthalten. Auf Zusatztafeln sind die Verkehrszeiten und allfällige Beschränkungen des Benützungsumfanges ersichtlich zu machen. Im übrigen sind die Beschaffenheit der Hinweis- und Zusatztafeln sowie die Art ihrer Anbringung durch Verordnung des Bundesministers für Inneres zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Keine Hinweis- oder Zusatztafeln müssen aufgestellt oder angebracht werden bei
Grenzübergangsstellen für den Verkehr auf Schiene oder zu Wasser;
Grenzübergangsstellen, an denen ein Grenzübertritt auf Grund internationaler Gepflogenheiten erfolgt;
Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 3;Grenzübergangsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,;
Grenzübergangsstellen, an denen der Grenzübertritt weniger als 100 namentlich bestimmten Menschen gestattet ist;
Grenzübergangsstellen, die lediglich der Bewirtschaftung über die Grenze reichender oder in Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
Grenzübergangsstellen, die sich über einen mehr als 100 Meter langen Teil der Bundesgrenze erstrecken;
Grenzübergangsstellen im Verlauf von Straßen, Wegen oder sonstigen zum Grenzübertritt geeigneten Örtlichkeiten, welche mehrmals die Bundesgrenze schneiden, wenn die Kenntlichmachung einzelner dieser Schnittstellen auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ausreichend ist.
(3)Absatz 3,Die Eigentümer von Straßen, Wegen und sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen haben die Aufstellung der Hinweis- und Zusatztafeln zu dulden; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013
Dokumentnummer
NOR12065617
alte Dokumentnummer
N4199657386J