Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1996Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch dieSofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Paragraph 3, Absatz 5,) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die
Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oderGrenzübergangsstellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, geschaffen werden oder
der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze oder im Luftverkehr abweichend von § 10 Abs. 1 geregelt wird.der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze oder im Luftverkehr abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, geregelt wird.
(2)Absatz 2,Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Abs. 2 zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Absatz 2, zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.
(4)Absatz 4,Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Abs. 3 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Absatz 3, ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013
Dokumentnummer
NOR12065626
alte Dokumentnummer
N4199657395J