Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige, die
vor dem 1. Jänner 1971 zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes oder
zum Jänner- oder Apriltermin 1971 zum Grundwehrdienst
einberufen wurden, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen befreit.
(2)Absatz 2,Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89 aus 1974, sind auf das Gesamtausmaß der Kaderübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. (3)Absatz 3,Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, dieWehrpflichtige der Reserve nach Paragraph eins, Absatz 6, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(4)Absatz 4,An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des § 2 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen.An die Stelle von Dienstgraden, die Wehrpflichtige auf Grund des Paragraph 2, des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung führen, treten, soweit diese Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen nach Paragraph 10, nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen. Dies gilt nicht für ehemalige Berufsoffiziere. Auf Antrag eines betroffenen Wehrpflichtigen ist der Dienstgrad, den er zu führen hat, mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung festzustellen. (5)Absatz 5,Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Ablauf des 30. Juni 1988 nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, gelten hinsichtlich der im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Voraussetzung für diese Heranziehung als Chargen oder Unteroffiziere des Milizstandes.
(6)Absatz 6,Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluß der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(7)Absatz 7,Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach § 34 Abs. 2 ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Offizier nach Paragraph 34, Absatz 2, ist der Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von sechs Monaten die Leistung eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nach dem Wehrgesetz 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 in der Dauer von sechs Monaten gleichzuhalten.
(8)Absatz 8,Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft. (9)Absatz 9,Die vor Ablauf des 30. Juni 1988 abgegebenen Verpflichtungserklärungen zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten gelten als freiwillige Meldungen zu diesem Grundwehrdienst.
(10)Absatz 10,Verfahren über eine Befreiung nach § 36 Abs. 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.Verfahren über eine Befreiung nach Paragraph 36, Absatz 2 und 3 sowie über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5,, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, in denen bis zum Ablauf dieses Tages noch kein Bescheid erlassen wurde, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen.
(11)Absatz 11,Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1. Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Abs. 10 nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1993 erlassen wurden, gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach Paragraph 36 a, Absatz eins, Dies gilt auch für solche Bescheide über eine vorzeitige Entlassung, die gemäß Absatz 10, nach Ablauf des 31. Dezember 1992 erlassen wurden.
(12)Absatz 12,Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach § 36a Abs. 5 oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.Die Frist von fünf, drei oder zwei Jahren nach Paragraph 36 a, Absatz 5, oder 6 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(13)Absatz 13,Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach § 40 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.Zeitsoldaten, deren Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 1993 festgestellt wurde, gelten nach Ablauf des Zeitraumes nach Paragraph 40, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1993 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
(14)Absatz 14,Über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.Über eine Befreiung nach Paragraph 36 a, Absatz eins und über eine Entlassung nach Paragraph 39, Absatz eins und 3 hat hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.
(15)Absatz 15,Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Paragraph 40, Absatz eins, obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.
(16)Absatz 16,Eine Ernennung von Wehrpflichtigen nach § 7 zum Fähnrich mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 liegenden Tag ist nicht zulässig.Eine Ernennung von Wehrpflichtigen nach Paragraph 7, zum Fähnrich mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1995 liegenden Tag ist nicht zulässig.
(17)Absatz 17,Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend vom § 10 Abs. 2 letzter Satz jene Dienstgradbezeichnung, die sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend vom Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz jene Dienstgradbezeichnung, die sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.
(17a)Absatz 17 a,Zeitsoldaten, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen.
(18)Absatz 18,Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz 6, des Heeresgebührengesetzes 1992.
(19)Absatz 19,Nach Ablauf des 31. Dezember 1994 ist eine Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat für einen längeren als sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum nicht zulässig. Eine Weiterverpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist jedoch auch für einen längeren Verpflichtungszeitraum zulässig bei Wehrpflichtigen, die
Am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten oder
einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben.
(20)Absatz 20,Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Abs. 19 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.Auf Offiziere, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, ist Absatz 19, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1994 der 31. Dezember 1995 und an die Stelle des 1. Jänner 1995 der 1. Jänner 1996 tritt.
(21)Absatz 21,Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.Bescheide über die Annahme einer freiwilligen Meldung oder über eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Paragraph 28, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurden, gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide betreffend die Heranziehung zu einem Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten.
(22)Absatz 22,Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten vor Ablauf des 30. Juni 1996 angetreten haben und diesen Präsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten haben, sind ab 1. Juli 1996 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von mehr als sechs Monaten verpflichtet.
(23)Absatz 23,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand überAuf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist Paragraph 39, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(24)Absatz 24,In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 36 a, Absatz 3, in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(25)Absatz 25,Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 36 a, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12065717
Alte Dokumentnummer
N4199660050J