Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Zulässigkeit der Übermittlung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen – abgesehen von den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes und des § 57 Abs. 3 – personenbezogene Daten nur übermittelnDie Sicherheitsbehörden dürfen – abgesehen von den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes und des Paragraph 57, Absatz 3, – personenbezogene Daten nur übermitteln
wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Widerrufes eingeräumt wurde und er diese nicht genützt hat;
anderen Sicherheitsbehörden;
den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung;
den staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege;
anderen inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
ausländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist;
ausländischen Sicherheitsbehörden außerdem, soweit dies zur Vollziehung der §§ 21 und 22 oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist.ausländischen Sicherheitsbehörden außerdem, soweit dies zur Vollziehung der Paragraphen 21 und 22 oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist.
an geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 2,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Übermittlungen aus einer automationsunterstützt geführten Evidenz können statt dessen protokolliert werden; die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Sicherheitsbehörden, die zum Zwecke der Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erfolgen soll, ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten; sie hat zu unterbleiben, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und daß der Bundesminister für Inneres sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu ersuchen.
(4)Absatz 4,Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich scheint. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung (§ 57); Berichtigungen in Datensätzen der Zentralen Informationssammlung sind aber in allen weiteren Auskünften als solche kenntlich zu machen.Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich scheint. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 57,); Berichtigungen in Datensätzen der Zentralen Informationssammlung sind aber in allen weiteren Auskünften als solche kenntlich zu machen.
(5)Absatz 5,Sofern die Bundesregierung zu Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln oder das Überlassen von Daten, dieSofern die Bundesregierung zu Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln oder das Überlassen von Daten, die
für die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität (§ 53 Abs. 1 Z 2) oderfür die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2,) oder
für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (§ 53 Abs. 1 Z 4)für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,)
benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung und das Überlassen von Daten nach Z 1 dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter oder überlassener Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt.benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung und das Überlassen von Daten nach Ziffer eins, dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter oder überlassener Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR12065720
alte Dokumentnummer
N4199660083J