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§ 22 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 2201.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, G 119, 120/03-13, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Oktober 2003, ausgesprochen, dass Paragraph 22, in der Stammfassung verfassungswidrig war vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2003,).

Text

Beachtung der Quotenpflicht

Paragraph 22,

Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach Paragraph 21, Absatz 2, erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. Paragraph 73, AVG und Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065778

Alte Dokumentnummer

N4199710730I