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§ 88 FrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8801.01.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 8801.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 75/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 75/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

8. Hauptstück

Verfahrens- und Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 88, (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

  1. Absatz 2,Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen, die Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes, ausgenommen die Erstausstellung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
    1. Ziffer eins
      den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder
    2. Ziffer 2
      den Vertretungsbehörden des Vertragsstaates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig ist.
  2. Absatz 3,Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von
    1. Ziffer eins
      Dienstvisa dem Bundesminister für Inneres;
    2. Ziffer 2
      Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
    Eine Wiedereinreisebewilligung und ein Flugtransitvisum können im Inland nicht erteilt werden. Durchreise-, Reise- und Aufenthaltsvisa können im Inland nur bei jenen Grenzübergangsstellen erteilt werden, auf die sich eine Ermächtigung gemäß Absatz 4, bezieht.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen oder erteilte Visa für ungültig zu erklären (Paragraph 16,).
  4. Absatz 5,Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 3, Absatz 2,), können auch andere als die Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
  5. Absatz 6,Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch diese Behörden durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Schlagworte

Verfahrensbestimmung, Durchreisevisa, Reisevisa, Bezirksverwaltungsbehörde

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065841

Alte Dokumentnummer

N4199710793I