Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
3. Abschnitt
Verwenden personenbezogener Daten
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandelnParagraph 96, (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln
wenn sie sich in Schubhaft befinden oder
wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde oder
wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder
wenn ihnen ein Fremdenpaß, oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht oder
wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt.
(2)Absatz 2,Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüberhinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüberhinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Absatz eins, ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,
die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oderdie durch Verordnung gemäß Absatz 2, mit der Verarbeitung betraut wurden oder
die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.
(4)Absatz 4,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,
wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder
wenn schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder
seit der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind oder
wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 oder 5 nicht bestätigt oderwenn sich der Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 nicht bestätigt oder
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist oderwenn der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist oder
wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels zurückgezogen wird oderwenn der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels zurückgezogen wird oder
wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (§ 65 Abs. 1 SPG) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (Paragraph 65, Absatz eins, SPG) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.
(5)Absatz 5,Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64, 65, Absatz 4 bis 6 sowie 73 Absatz 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 4 vorgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12065849
Alte Dokumentnummer
N4199710801I