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§ 36 AsylG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.05.200431.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 3601.01.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2002
§ 3601.01.199831.12.2002 BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 76/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 126/2002

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ermittlungsdienst

Paragraph 36, (1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen, insbesondere jene, die gemäß Paragraph 99, Absatz eins, FrG in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, zu verwenden, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland, für Zwecke von Abkommen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates und für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Die Ermächtigung des Absatz eins, erfaßt jedenfalls Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, erkennungsdienstliche Daten, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze, die Namen der Eltern, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand.
  2. Absatz 3,Die in Absatz eins, bezeichneten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      den Asylbehörden,
    2. Ziffer 2
      den Sicherheitsbehörden,
    3. Ziffer 3
      dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Österreich,
    4. Ziffer 4
      dem Arbeitsmarktservice und den mit Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
    5. Ziffer 5
      den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
    6. Ziffer 6
      den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, daß solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
    7. Ziffer 7
      den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Staates.
  3. Absatz 4,Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 35, unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
  4. Absatz 5,Nach Absatz eins, ermittelte Daten sind physisch zu löschen, wenn der oder die Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückziehung des Asyl- oder Asylerstreckungsantrages vergangen sind.
  5. Absatz 6,Sofern die Bundesregierung gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Absatz eins,, die für Zwecke gemäß Absatz eins, benötigt werden, abschließen. Hiebei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, daß die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und daß Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR12065905

Alte Dokumentnummer

N4199710861I