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§ 41 AsylG

Fassungen
01.01.1998 bis 21.11.2003 — BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4122.11.200331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
§ 4101.01.199821.11.2003 BGBl. I Nr. 76/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 76/1997

Außerkrafttretensdatum

21.11.2003

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integrationshilfe

Paragraph 41, (1) Fremden, denen Asyl gewährt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

  1. Absatz 2,Integrationshilfe sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprachkurse;
    2. Ziffer 2
      Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    4. Ziffer 4
      gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
    5. Ziffer 5
      Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt;
    6. Ziffer 6
      Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen.
  2. Absatz 3,Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR12065910

Alte Dokumentnummer

N4199710866I