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§ 31 WaffG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 3101.10.201213.12.2019 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2018
§ 3101.09.201230.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 50/2012 · 2 Dokumente
§ 3101.10.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 43/2010 · 2 Dokumente
§ 3101.07.199731.08.2012 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 12/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 50/2012

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Entgegennahme einer Meldung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Jeder einschlägige Gewerbetreibende ist verpflichtet, Meldungen gemäß Paragraph 30, entgegenzunehmen; ihm gebührt hierfür angemessenes Entgelt. Der Gewerbetreibende hat die Entgegennahme der Meldung abzulehnen, wenn er keine Gewißheit darüber besitzt, daß die Schußwaffe der Meldepflicht unterliegt.
  2. Absatz 2,Meldungen gemäß Paragraph 30, von Menschen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet haben, sind von den Gewerbetreibenden an die Sicherheitsdirektion zu übermitteln; gegebenenfalls überreichte schriftliche Erklärungen, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, sind anzuschließen. Die Sicherheitsdirektion leitet Meldungen, denen keine solche Erklärung angeschlossen ist, dem Bundesminister für Inneres weiter, der den Wohnsitzstaat des Betreffenden über den Erwerb der Waffen in Kenntnis setzt.
  3. Absatz 3,Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, von sämtlichen von ihm über eine Meldung gemäß Paragraph 30, ausgestellten Bestätigungen durch sieben Jahre eine Gleichschrift (Kopie) aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Er darf die ihm ausschließlich in Wahrnehmung dieser Aufgaben bekanntgewordenen personenbezogenen Daten nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den nach dem Sitz des Gewerbetreibenden zuständigen Landeshauptmann unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Absatz eins, im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066068

alte Dokumentnummer

N4199744647L