Rechtstracker.at

§ 32 WaffG

Fassungen
01.07.1997 bis 30.09.2012 — BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.10.2012 § → § BGBl. I Nr. 43/2010
§ 3201.07.199730.09.2012 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 12/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012danach: BGBl. I Nr. 43/2010

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wer - ohne ein Gewerbetreibender gemäß Paragraph 30, zu sein - einem anderen eine meldepflichtige Waffe überläßt, so daß dieser der Meldepflicht unterliegt, hat dem nunmehrigen Besitzer Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer ist in diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist.
  2. Absatz 2,Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (Paragraph 30, Absatz eins,) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066069

alte Dokumentnummer

N4199744648L