Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden nur zulässig
an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte oder
an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37 glaubhaft gemacht haben.an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37, glaubhaft gemacht haben.
(2)Absatz 2,In allen anderen Fällen dürfen die Gewerbetreibenden den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 haben die Gewerbetreibenden den Erwerber nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes auf die sie gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.In den Fällen des Absatz 2, haben die Gewerbetreibenden den Erwerber nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes auf die sie gemäß Paragraph 56, treffende Verpflichtung hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR12066071
Alte Dokumentnummer
N4199744650L