Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.sind lediglich die Paragraphen eins, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5,, Absatz 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Schlagworte
Luntenschloßzündung, Radschloßzündung