Rechtstracker.at

§ 56 WaffG

Fassungen
01.07.1997 bis 30.09.2012 — BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 5614.12.201931.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2018
§ 5601.10.201213.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 43/2010
§ 5601.07.199730.09.2012 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 12/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012danach: BGBl. I Nr. 43/2010

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Information über das Verbot Waffen zu überlassen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Nach Abschluß des für den Erwerb einer meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffe maßgeblichen Rechtsgeschäftes, für das die Wartepflicht des Paragraph 34, Absatz 2, gilt, hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Wenn dies der Fall ist, hat die Behörde dies dem Gewerbetreibenden innerhalb der in Paragraph 34, Absatz 2, genannten Frist mitzuteilen; das bezughabende Rechtsgeschäft wird damit nichtig.
  2. Absatz 2,Anfragen gemäß Absatz eins, können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Absatz eins, nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des Paragraph 34, Absatz 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an die Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Absatz eins, letzter Satz ein.
  5. Absatz 5,Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Absatz eins, nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066093

alte Dokumentnummer

N4199744672L