Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel
§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wennParagraph 34, (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder
der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat.
(2)Absatz 2,(Anm.: tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)Anmerkung, tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)Anmerkung, tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
(4)Absatz 4,(Anm.: tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)Anmerkung, tritt am 1. 1. 1998 in Kraft)
Dokumentnummer
NOR12066113
Alte Dokumentnummer
N4199747006L