Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die internationale polizeiliche Amtshilfe (im weiteren: Amtshilfe) ist die wechselseitige Hilfeleistung bei der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zu gemeinsamer Aufgabenerfüllung. Sie erfolgt zwischen Sicherheitsbehörden einerseits und Sicherheitsorganisationen oder ausländischen Sicherheitsbehörden andererseits.
(2)Absatz 2,Sicherheitsorganisationen sind internationale Organisationen, die der polizeilichen Kooperation dienen. Es sind dies
das Europäische Polizeiamt (EUROPOL),
das Generalsekretariat der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (im weiteren: Interpol),
andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß § 13 zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.andere Organisationen, die der Bundesminister für Inneres mit Verordnung gemäß Paragraph 13, zu Sicherheitsorganisationen erklärt hat.
(3)Absatz 3,Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.Ausländische Sicherheitsbehörden sind Dienststellen anderer Staaten, die Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, wahrnehmen; hiezu zählen Behörden, denen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit des Staates Gefahrenerforschung obliegt.
(4)Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz von Rechten und Pflichten von Menschen die Rede ist, sind darunter auch Rechte und Pflichten juristischer Personen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Dokumentnummer
NOR12066120
alte Dokumentnummer
N4199748174L