Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
2. Hauptstück
Amtshilfe
1. Abschnitt
Leisten von Amtshilfe
Aufgabe
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oderwenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 einer Sicherheitsorganisation dient.wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer Sicherheitsorganisation dient.
(2)Absatz 2,Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
durch Verwenden von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oderwenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR12066121
alte Dokumentnummer
N4199748175L