Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Erklärung zur Sicherheitsorganisation
§ 13.Paragraph 13,
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn
anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, undanzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, beiträgt, und
gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 2 oder 3 bestehen.gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2025
Dokumentnummer
NOR12066131
alte Dokumentnummer
N4199748185L