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§ 18 PolKG

Fassungen
01.10.1997 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 104/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1801.10.199724.05.2018 BGBl. I Nr. 104/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 104/1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Hauptstück

Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen

Paragraph 18,

Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen:

  1. Ziffer eins
    über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen, daß die Verwendung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, erfolgt;
  2. Ziffer 2
    über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet nach Maßgabe der Paragraphen 14 bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen; überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen Behörden Bescheiden und Urteilen nach Paragraph 17, Rechnung tragen;
  3. Ziffer 3
    zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach Paragraph eins, Absatz eins,

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066136

alte Dokumentnummer

N4199748190L