Rechtstracker.at

Anl. 2/17 BVwAbgV

Fassungen
01.11.1997 bis 31.05.2000 — BGBl. II Nr. 319/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/1701.06.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 146/2000 · aufgehoben
Anl. 2/1701.11.199731.05.2000 § → § BGBl. II Nr. 319/1997
Anl. 2/1708.12.199031.10.1997 § → § BGBl. Nr. 740/1990
Anl. 2/1701.03.198307.12.1990 BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1997BGBl. II Nr. 319/1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000danach: BGBl. II Nr. 146/2000

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch siebzehn. Kraftfahrwesen

287. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

     anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in

     den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3

     KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten

     Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder

     Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je

     anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,

     anderen Rückstrahlers und anderer Licht-

     farben ...............................................      120

288. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

     von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-

     zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-

     schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) ..........      120

289. Erteilung der Genehmigung einer Type von

     Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von

     Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29

     Abs. 2 KFG 1967), und zwar

     a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ...............    2 100

     b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

        oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

        KFG 1967) .........................................    3 900

     c) eines nicht unter lit. b fallenden

        Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

        Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

        oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

        KFG 1967) .........................................    3 000

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

        KFG 1967) .........................................    4 000

     e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) .........    1 600

     f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

        1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

        KFG 1967) .........................................    1 800

     g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

        Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ......................    1 200

290. Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-

     führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder

     Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-

     zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und

     jede weitere Ausführung

     a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ...............      210

     b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

        Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG

        1967) .............................................      390

     c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

        wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-

        fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

        Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ...........      300

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

        1967) .............................................      400

     e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) .........      160

     f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

        1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

        KFG 1967) .........................................      180

     g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

        Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ......................      120

291. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche

     technische Merkmale betreffende Änderungen

     einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

     a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ...............      500

     b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

        Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .........    1 000

     c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

        wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

        zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

        Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ...........      800

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

        KFG 1967) .........................................    1 000

     e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) .........      400

     f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

        1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

        Z 12 KFG 1967) ....................................      500

     g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-

        den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ..................      300

292. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

     liche technische Merkmale betreffende

     Änderungen einer genehmigten Type mit

     mehreren Ausführungen für die zweite und

     jede weitere Ausführung

     a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ...............       50

     b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

        oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ....      100

     c) eines nicht unter lit. b fallenden

        Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

        Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

        oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

        Z 22a KFG 1967) ...................................       80

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

        KFG 1967) .........................................      100

     e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) .........       40

     f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

        1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

        Z 12 KFG 1967) ....................................       50

     g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-

        den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ..................       30

293. Erteilung der Genehmigung einer Type von

     Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

     schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

     dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

     nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung

     (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type

     von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den

     Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

     Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den

     Bestimmungen internationaler Vereinbarungen

     entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28

     Abs. 7 KFG 1967), und zwar

     a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ...............    2 800

     b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

        oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

        KFG 1967) .........................................    4 500

     c) eines nicht unter lit. b fallenden

        Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

        Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

        oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

        Z 22a KFG 1967) ...................................    4 000

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

        KFG 1967) .........................................    4 500

     e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) .........    2 100

     f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

        1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

        Z 12 KFG 1967) ....................................    2 400

     g) eines nicht unter lit. e oder f

        fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............    1 600

294. Erteilung der Genehmigung einer Type von

     Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

     schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

     dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

     nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34

     Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von

     Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

     schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

     Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch

     den Bestimmungen internationaler Verein-

     barungen entsprechen, die für Österreich

     gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren

     Ausführungsformen für die zweite und jede

     weitere Ausführungsform, und zwar

     a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ...............      280

     b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

        oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

        KFG 1967) .........................................      450

     c) eines nicht unter lit. b fallenden

        Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

        Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG

        1967) oder eines Spezialkraftwagens

        (§ 2 Z 22 a KFG 1967) .............................      400

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

        KFG 1967) .........................................      450

     e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

        1967) .............................................      210

     f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

        KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

        (§ 2 Z 12 KFG 1967) ...............................      240

     g) eines nicht unter lit. e oder f

        fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG

        1967) .............................................      160

294a. Erteilung der Genehmigung von nicht

      wesentliche technische Merkmale

      betreffenden Änderungen einer Type

      von Fahrzeugen oder Fahrgestellen,

      die den Vorschriften des KFG 1967

      oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

      erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

      - Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967)

      -, sowie einer Type von Fahrzeugen oder

      Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

      Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

      entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

      internationaler Vereinbarungen entsprechen,

      die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7

      KFG 1967),

      und zwar

      a) eines Kraftrades

         (§ 2 Z 4 KFG 1967) ...............................      280

      b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

         oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

         KFG 1967) ........................................      450

      c) eines nicht unter lit. b fallenden

         Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967),

         eines Sattelzugfahrzeuges

         (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

         eines Spezialkraftwagens

         (§ 2 Z 22a KFG 1967) .............................      400

      d) eines Sonderkraftfahrzeuges

         (§ 2 Z 23 KFG 1967) ..............................      450

      e) eines Sonderanhängers

         (§ 2 Z 27 KFG 1967) ..............................      210

      f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

         KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

         (§ 2 Z 12 KFG 1967) ..............................      240

      g) eines nicht unter lit. e oder f

         fallenden Anhängers

         (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...............................      160

294b. Erteilung der Genehmigung von nicht

      wesentliche technische Merkmale betreffenden

      Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder

      Fahrgestellen, die den Vorschriften des

      KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes

      erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

      - Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -,

      sowie einer Type von Fahrzeugen oder

      Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses

      Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht

      entsprechen, die jedoch den Bestimmungen

      internationaler Vereinbarungen entsprechen, die

      für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

      mit mehreren Ausführungsformen für die zweite

      und jede weitere Ausführungsform, und zwar

      a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ..............       30

      b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

         oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

         KFG 1967) ........................................       45

      c) eines nicht unter lit. b fallenden

         Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

         Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

         oder eines Spezialkraftwagens

         (§ 2 Z 22a KFG 1967) .............................       40

      d) eines Sonderkraftfahrzeuges

         (§ 2 Z 23 KFG 1967) ..............................       45

      e) eines Sonderanhängers

         (§ 2 Z 27 KFG 1967) ..............................       20

      f) eines Omnibusanhängers

         (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines

         Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) ..............       25

      g) eines nicht unter lit. e oder f

         fallenden Anhängers

         (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...............................       15

295. Erteilung der Genehmigung oder

     Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen

     oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

     oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

     (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der

     Genehmigung einer Type von Teilen oder

     Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur

     Feilbietung oder Verwendung im Inland

     bestimmt sind und die den Vorschriften

     des KFG 1967 oder der aufgrund dieses

     Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

     nicht entsprechen und für Österreich aufgrund

     internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung

     zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

     sowie Anerkennung einer ausländischen

     Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

     von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder

     von Sturzhelmen für Kraftfahrer

     (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

     a) eines Sicherheitsgurtes

        (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) .............................      400

     b) eines Sturzhelmes

        (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) ................      600

     c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ...............      900

     d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder

        2 KFG 1967 ........................................      600

     e) von Sicherheitsglas

        (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) ......................      900

     f) eines Scheinwerfers für Fernlicht oder

        für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ...........      900

     g) einer Leuchte für eine Lichtart, auch

        wenn sie mit einem Scheinwerfer

        vereinigt ist .....................................      600

     h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

        auch wenn die Leuchte mit einem

        Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart ...........      400

     i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

        § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

        lit. b KFG 1967) ..................................      400

     j) eines Rückstrahlers, der mit einer

        Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

        Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

        letzter Satz KFG 1967) ............................      200

     k) eines Blinkgebers für einen

        Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

        Einrichtung, durch die der Lenker von

        seinem Platz aus erkennen kann, daß

        die Blinkleuchten wirksam sind

        (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................      900

     l) einer Vorrichtung zum Abgeben von

        akustischen Warnzeichen mit einem

        Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) .............      600

     m) einer Vorrichtung zum Abgeben von

        akustischen Warnzeichen mit mehreren

        Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

        je Schallerzeuger .................................      400

     n) eines Blinkgebers für eine

        Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

        durch die der Lenker von seinem Platz aus

        erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

        eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

        KFG 1967) .........................................      550

     o) einer Vorrichtung zum Abgeben von

        Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

        verschieden hohen Tönen

        (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) .....................      900

     p) eines Rückblickspiegels

        (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ............................      400

     q) einer Heizvorrichtung

        (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ............................      600

     r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder

        Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2

        KFG 1967) .........................................      900

     s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

        oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

        Abs. 2 KFG 1967) ..................................      900

     t) eines zusätzlichen Aufbaues,

        zusätzlichen Sitzes oder einer

        zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung

        von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) .................     1500

     u) eines sonstigen Teiles oder

        Ausrüstungsgegenstandes ...........................      900

     v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß

        § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der

        Auspuffgase .......................................     2000

     w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

        gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

        der Einhaltung der Bestimmungen des

        § 8a Abs. 1 KDV ...................................      800

295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen

      einer genehmigten Type von Teilen oder

      Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen

      oder Anhängern oder von Sturzhelmen für

      Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie

      Erteilung der Genehmigung einer Type von

      Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die

      nicht zur Feilbietung oder Verwendung im

      Inland bestimmt sind und die den

      Vorschriften des KFG 1967 oder der

      aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen

      Verordnungen nicht entsprechen und für

      Österreich aufgrund internationaler

      Vereinbarungen die Verpflichtung zur

      Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

      sowie Anerkennung einer ausländischen

      Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type

      von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen

      oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer

      (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

      a) eines Sicherheitsgurtes

         (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) ............................       40

      b) eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter

         Satz KFG 1967) ...................................       60

      c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ..............       90

      d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1

         oder 2 KFG 1967 ..................................       60

      e) von Sicherheitsglas

         (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) .....................       90

      f) eines Scheinwerfers für Fernlicht

         oder für Abblendlicht

         (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ...........................       90

      g) einer Leuchte für eine Lichtart,

         auch wenn sie mit einem Scheinwerfer

         vereinigt ist ....................................       60

      h) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

         auch wenn die Leuchte mit einem

         Scheinwerfer vereinigt ist,

         je Lichtart ......................................       40

      i) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5,

         § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5

         lit. b KFG 1967) .................................       40

      j) eines Rückstrahlers, der mit einer

         Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und

         Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8

         letzter Satz KFG 1967) ...........................       20

      k) eines Blinkgebers für einen

         Fahrtrichtungsanzeiger mit einer

         Einrichtung, durch die der Lenker

         von seinem Platz aus erkennen kann,

         daß die Blinkleuchten wirksam sind

         (§ 19 Abs. 1  KFG 1967) ..........................       90

      l) einer Vorrichtung zum Abgeben von

         akustischen Warnzeichen mit einem

         Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1

         KFG 1967) ........................................       60

      m) einer Vorrichtung zum Abgeben von

         akustischen Warnzeichen mit mehreren

         Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

         je Schallerzeuger ................................       40

      n) eines Blinkgebers für eine

         Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung,

         durch die der Lenker von seinem Platz aus

         erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage

         eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2

         KFG 1967) ........................................       50

      o) einer Vorrichtung zum Abgeben von

         Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden,

         verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5

         oder 6 KFG 1967) .................................       90

      p) eines Rückblickspiegels

         (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) ...........................       40

      q) einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1

         KFG 1967) ........................................       60

      r) eines Sitzes für Zugmaschinen oder

         Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

         Abs. 2 KFG 1967) .................................       90

      s) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

         oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91

         Abs. 2 KFG 1967) .................................       90

      t) eines zusätzlichen Aufbaues,

         zusätzlichen Sitzes oder einer

         zusätzlichen Vorrichtung zur

         Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3

         KFG 1967) ........................................      150

      u) eines sonstigen Teiles oder

         Ausrüstungsgegenstandes ..........................       90

      v) eines Motors von Fahrzeugen gemäß

         § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich

         der Auspuffgase ..................................      200

      w) von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen

         gemäß § 1d Abs. 1 Z

      3 KDV hinsichtlich

        der Einhaltung der Bestimmungen des

        § 8a Abs. 1 KDV ...................................       80

296. Erteilung der Genehmigung einer Type von

     Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von

     Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen

     für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf

     der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen

     über die Annahme einheitlicher Bedingungen

     für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen

     und Teilen von Kraftfahrzeugen und die

     gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

     (BGBl. Nr. 177/1971) .................................     1500

297. Erteilung der Genehmigung einer Änderung

     einer Type auf der Grundlage einer Regelung

     zum Übereinkommen über die Annahme

     einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

     von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von

     Kraftfahrzeugen und die gegenseitige

     Anerkennung der Genehmigung

     (BGBl. Nr. 177/1971) .................................      800

298. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

     Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

     Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31

     Abs. 2 KFG 1967), und zwar

     a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ...............      600

     b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

        oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

        KFG 1967) .........................................    1 800

     c) eines nicht unter lit. b fallenden

        Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

        Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

        oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

        KFG 1967) .........................................      900

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

        KFG 1967) .........................................    1 200

     e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) .........      400

     f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)

        oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) ..........    1 200

     g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

        Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967).......................      240

299. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

     liche technische Merkmale betreffende

     Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-

     gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten

     Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines

     einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht

     einer genehmigten Type angehörenden

     Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

     a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ...............      160

     b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

        oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

        KFG 1967) .........................................      500

     c) eines nicht unter lit. b fallenden

        Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

        Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

        oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

        Z 22a KFG 1967) ...................................      240

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

        KFG 1967) .........................................      300

     e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

        1967) .............................................      100

     f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

        KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

        (§ 2 Z 12 KFG 1967) ...............................      300

     g) eines nicht unter lit. e oder f fall-

        enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................       60

300. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

     Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-

     schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

     dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

     nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34

     Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-

     zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften

     dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen

     nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen

     internationaler Vereinbarungen entspricht, die

     für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

     und zwar

     a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ...............      800

     b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

        Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)..........    2 400

     c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

        wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

        zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

        eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

        KFG 1967) .........................................    1 200

     d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

        KFG 1967) .........................................    1 600

     e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) .........      520

     f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

        KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12

        KFG 1967) .........................................    1 600

     g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

        Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ......................      320

301. Zulassung und vorübergehende Zulassung

     eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum

     Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG

     1967), und zwar

     a) eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG

        1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2

        Z 6 KFG 1967) .....................................      180

     b) eines nicht unter lit. a fallenden

        Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) ....................      240

     c) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),

        Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

        1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...........       90

302. Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-

     zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

     a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

        Straßenzügen einschließlich einer all-

        fälligen Rückfahrt ................................      300

     b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

        Straßenzügen ......................................      600

303. Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,

     das in den örtlichen Wirkungsbereichen von

     zwei oder mehreren Landeshauptmännern ver-

     wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

     a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

        Straßenzügen einschließlich einer all-

        fälligen Rückfahrt ................................      700

     b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

        Straßenzügen ......................................    1 500

304. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

     führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3

     KFG 1967) ............................................      600

305. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

     führung von Probefahrten mit nicht zum

     Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren

     Abmessungen oder höchste zulässige Ge-

     samtgewichte oder Achslasten die im § 4

     Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

     Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5

     KFG 1967)

      I. a) für eine einmalige Fahrt auf

            bestimmten Straßenzügen ein-

            schließlich einer allfälligen

            Rückfahrt .....................................      300

         b) für mehrmalige Fahrten auf be-

            stimmten Straßenzügen .........................      600

     II. wenn jedoch die Probefahrten in

         den örtlichen Wirkungsbereichen

         von zwei oder mehreren Landeshauptmännern

         durchgeführt werden sollen

         a) für eine einmalige Fahrt auf

            bestimmten Straßenzügen ein-

            schließlich einer allfälligen

            Rückfahrt .....................................      700

         b) für mehrmalige Fahrten auf

            bestimmten Straßenzügen .......................    1 500

306. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

     führung von Überstellungsfahrten (§ 46

     Abs. 1 KFG 1967) ....................................        90

307. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

     führung von Überstellungsfahrten mit

     Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-

     gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6

     bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-

     grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

      I. für eine Überstellungsfahrt ......................      400

     II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt

         in den örtlichen Wirkungsbereichen von

         zwei oder mehreren Landeshauptmännern

         durchgeführt werden soll .........................      700

308. Bekanntgabe des Namens und der Anschrift

     des Zulassungsbesitzers oder des Be-

     sitzers der Bewilligung zur Durchführung

     von Probe- oder von Überstellungsfahrten

     und des Versicherers, bei dem für das

     Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-

     versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3

     KFG 1967) ............................................       10

309. Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48

     Abs. 2 KFG 1967) .....................................      120

310. Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-

     kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug

     (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ...............................      120

311. Ausgabe einer Kennzeichentafel für

     Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

     (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ...............................      120

312. Verleihung der Berechtigung zur Her-

     stellung von Kennzeichentafeln (§ 49

     Abs. 5 KFG 1967) .....................................    3 000

313. Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel

     (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ...............................       40

314. Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach

     Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51

     Abs. 2 KFG 1967) .....................................       80

315. Hinterlegung des Zulassungsscheines und

     der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) .........      180

316. Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-

     lassungsscheines und der hinterlegten

     Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) .............       90

317. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur

     von Kraftfahrzeugen berechtigten

     Gewerbetreibenden zur Prüfung von

     Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967)

     oder zur Abgabe von Gutachten für

     wiederkehrende und besondere Überprüfungen

     (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ...............................      600

     2. Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten

        Ermächtigung auf eine oder mehrere

        Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen .....................      300

     3. Genehmigung des Wechsels oder der

        Ummeldung oder der zusätzlichen An-

        meldung der zur Vornahme der Über-

        prüfung geeigneten Person, ein-

        schließlich der Feststellung, ob

        die Voraussetzungen der Eignung

        dieser Person vorliegen ...........................      200

318. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur

        Reparatur von Kraftfahrzeugen be-

        rechtigten Gewerbetreibenden zur

        wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2

        KFG 1967) .........................................      600

     2. Erweiterung einer gemäß Z 1 er-

        teilten Ermächtigung auf eine

        oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-

        fahrzeugen ........................................      300

     3. Genehmigung des Wechsels oder der

        Ummeldung oder der zusätzlichen An-

        meldung der zur Vornahme der Über-

        prüfung geeigneten Person, einschließ-

        lich der Feststellung, ob die Voraus-

        setzungen der Eignung dieser Person

        vorliegen .........................................      200

319. Verleihung der Berechtigung zur Her-

     stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a

     Abs. 7 KFG 1967) .....................................    3 000

320. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

321. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

322. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

323. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

324.  Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines

      (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) .............................      180

325. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von

     Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren

     Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

     die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

     Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG

     1967)

      I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer

            allfälligen Rückfahrt .........................      300

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................      600

     II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

         Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

         Landeshauptmännern verwendet werden sollen

         a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer all-

            fälligen Rückfahrt ............................      700

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................    1 500

326. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen

     und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

     Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,

     bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c

     und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-

     ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht

     erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-

     zeuges oder des letzten Anhängers samt der

     Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5

     KFG 1967)

      I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer

            allfälligen Rückfahrt .........................      200

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................      400

     II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

         Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

         Landeshauptmännern durchgeführt werden

         sollen

         a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer

            allfälligen Rückfahrt .........................      700

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................    1 500

327. Erteilung der Bewilligung des Verwendens von

     Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-

     schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte

     oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG

     1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-

     schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

      I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer all-

            fälligen Rückfahrt ............................      200

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................      400

     II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

         Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

         Landeshauptmännern verwendet werden sollen

         a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer all-

            fälligen Rückfahrt ............................      700

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................    1 500

328. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

     ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit

     von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß

     das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1

     und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967

     erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96

     Abs. 3 KFG 1967) .....................................      300

329. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

     eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-

     geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

     aufweist und daß die Type den Bestimmungen

     des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96

     Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen

     entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) ....................    2 000

330. Erteilung der Bewilligung des Überschreitens

     einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-

     mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98

     Abs. 2 KFG 1967) .....................................      300

331. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-

     zeugen und Anhängern Transporte oder

     Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die

     im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG

     1967 hinsichtlich der Beladung festge-

     setzten Voraussetzungen nicht erfüllt

     werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges

     oder des letzten Anhängers samt der Ladung

     mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

      I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer all-

            fälligen Rückfahrt ............................      200

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................      400

     II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

         Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

         Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

         a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer all-

            fälligen Rückfahrt ............................      700

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................    1 500

332. Enthebung von der Verpflichtung, auf einem

     Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104

     Abs. 4 KFG 1967) .....................................      120

333. Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht

     zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die

     durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-

     aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7

     KFG 1967)

     a) für eine einmalige Fahrt einschließlich

        einer allfälligen Rückfahrt .......................      120

     b) für mehrmalige Fahrten ............................      300

334. Erteilung der Bewilligung für das Ziehen

     von Anhängern, wenn die für die Summe der

     höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die

     für die größte Länge oder die für die Summe

     der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und

     für die größte Länge festgesetzten Höchst-

     grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9

     KFG 1967),

      I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer all-

            fälligen Rückfahrt ............................      200

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................      400

     II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

         Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landes-

         hauptmännern verwendet werden sollen

         a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer all-

            fälligen Rückfahrt ............................      700

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................    1 500

335. Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen

     von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte

     Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen

     Straßenzügen sowie für das Abschleppen von

     nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-

     messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

     die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-

     setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105

     Abs. 6 KFG 1967)

      I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer all-

            fälligen Rückfahrt ............................      200

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen .................................       400

     II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

         Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren

         Landeshauptmännern verwendet werden

         sollen

         a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

            Straßenzügen einschließlich einer all-

            fälligen Rückfahrt ............................      700

         b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

            Straßenzügen ..................................    1 500

336. Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,

     305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335

     angeführten Bescheides auf Antrag der Partei .........    25 vH

337. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer

     Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ...................    1 800

338. Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des

     Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG

     1967) ................................................      600

339. Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des

     Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung

     der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-

     führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung

     (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) ..............................      240

340. Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine

     oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111

     Abs. 1 KFG 1967) .....................................    1 000

341. Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des

     Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-

     tigung oder von der Glaubhaftmachung der

     erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3

     KFG 1967) ............................................      240

342. Erteilung der Bewilligung zur Verlegung

     des Standortes einer Fahrschule (§ 108

     Abs. 3 KFG 1967) .....................................    1 200

343. Erteilung der Zustimmung zu Änderungen

     hinsichtlich der Schulräume oder Schul-

     fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-

     betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) ....................      240

344. Befreiung von der Verpflichtung der Be-

     stellung eines Fahrschulleiters nach dem

     Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig

     betriebenen Fahrschule durch den hinter-

     bliebenen Ehegatten oder Nachkommen

     ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter

     Satz KFG 1967) .......................................      120

345. Erteilung der Bewilligung der Be-

     stellung zum Fahrschulleiter (§ 113

     Abs. 4 KFG 1967) ....................................       300

346. Ausstellung eines Fahrlehrerausweises

     (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) ..............................      240

347. Erteilung der Bewilligung zum Abhalten

     eines Fahrschulkurses außerhalb des

     Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5

     KFG 1967) ............................................      300

348. Befreiung vom Erfordernis des Besitzes

     eines Reifezeugnisses als Voraussetzung

     für die Erteilung einer Fahrschullehrer-

     berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) .................      240

349. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

     schullehrer an einer Fahrschule

     theoretischen und praktischen Unterricht

     zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) ..................      600

350. Ausdehnung einer Fahrschullehrer-

     berechtigung auf eine oder mehrere

     Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4

     KFG 1967) ............................................      300

351. Erteilung der Berechtigung, in einer

     bestimmten Fahrschule als Probefahr-

     schullehrer theoretischen und prakt-

     ischen Unterricht zu erteilen (§ 116

     Abs. 6 KFG 1967) .....................................      120

352. Erteilung der Berechtigung, in einer

     bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer

     praktischen Fahrunterricht zu erteilen

     (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ..............................      120

353. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

     lehrer an einer Fahrschule praktischen

     Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1

     KFG 1967) ............................................      400

354. Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung

     auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-

     zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .......................      200

355. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

     führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1

     KFG 1967) für jede Bewilligung für den

     Lehrenden ............................................      120

356. Bestellung eines Besitzers anderer als

     der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2

     angeführten Diplome zum Sachverständigen

     für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) .........      120

357. Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-

     bildung für Besitzer anderer als im § 125

     Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-

     führten Diplome und Reifezeugnisse zum

     Zwecke der Bestellung zum technischen

     Sachverständigen für die Einzelprüfung

     (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) ..............................      120

358. Feststellung der Gleichwertigkeit der

     Ausbildung für Besitzer anderer als

     im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2

     lit. b angeführten Diplome und Reife-

     zeugnisse zum Zwecke der Bestellung

     zum technischen Sachverständigen für

     die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4

     KFG 1967) ............................................      120

359. Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-

     fahrzeug oder einen Anhänger, die vor

     dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-

     kehr zugelassen worden sind und die

     zwar den bisherigen Vorschriften,

     aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967

     und den auf Grund dieses Bundesgesetzes

     erlassenen Verordnungen entsprechen,

     sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen

     Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen

     Zulassung in Kraft treten, nicht

     entsprechen, weiterhin in ihrem bis-

     herigen Zustand auf Straßen mit

     öffentlichem Verkehr zu verwenden

     (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) ..............................      400

360. Ausstellung eines Führerscheines

     gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ...................      120

361. Erteilung der Bewilligung zur Be-

     förderung von Personen auf mit Zug-

     maschinen im Rahmen eines land- und

     forstwirtschaftlichen Betriebes ge-

     zogenen Anhängern bis zu einer

     größeren Entfernung als durch Ver-

     ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2

     KDV 1967) ............................................      300

362. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

     musters einer Verpackung (Versandstück-

     muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) .......      750

363. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

     musters einer Verpackung (Versandstück-

     muster) durch Gültigkeitserklärung aus-

     ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) ..............      400

364. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

     Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................      400

365. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

     Verpackung durch Gültigkeitserklärung

     ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9

     GGSt.) ...............................................      250

366. Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer

     Verpackung oder eines Versandstückes

     (§ 6 GGSt.) ..........................................      800

367. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

     musters eines Containers (§ 9 GGSt.) .................      750

368. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

     musters eines Containers durch Gültig-

     keitserklärung ausländischer Zeugnisse

     (§ 9 GGSt.) ..........................................      400

369. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

     Containers (§ 9 GGSt.) ...............................      400

370. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

     Containers durch Gültigkeitserklärung

     ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) ..................      250

371. Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines

     Containers (§ 9 GGSt.) ...............................      800

372. Erteilung der besonderen Genehmigung

     eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-

     hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

     und zwar

     a) eines Kraftfahrzeuges .............................    2 500

     b) eines Anhängers ...................................    1 500

     c) eines Tanks .......................................      800

373. Erteilung der besonderen Genehmigung des

     Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-

     hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

     und zwar

     a) eines Kraftfahrzeuges .............................    3 500

     b) eines Anhängers ...................................    2 500

     c) eines Tanks .......................................    1 200

374. Erteilung einer besonderen Ausnahmege-

     nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-

     hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)

     und zwar

     a) eines Kraftfahrzeuges .............................    3 000

     b) eines Anhängers ...................................    2 000

     c) eines Tanks .......................................    1 000

375. Erteilung einer besonderen Zulassung

     eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

     (§ 17 Abs. 1 GGSt.) ..................................      200

376. Erteilung einer besonderen Zulassung

     eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

     für bestimmte Arten von Straßen oder

     bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3

     und 5 GGSt.)

     a) im örtlichen Wirkungsbereich von

        nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............      400

     b) im örtlichen Wirkungsbereich von

        mehr als zwei Landeshauptmännern ..................      800

377. Ausstellung einer im Europäischen Über-

     einkommen über die internationale Be-

     förderung gefährlicher Güter auf der

     Straße (ADR) vorgeschriebenen, die

     Beschaffenheit des Fahrzeuges be-

     treffenden kraftfahrrechtlichen be-

     hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) .........      600

378. Erteilung einer Beförderungsbewilligung

     a) im örtlichen Wirkungsbereich von

        nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

        (§ 24 Abs. 2 GGSt.) ...............................      400

     b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr

        als zwei Landeshauptmännern (§ 24

        Abs. 3 GGSt.) .....................................      800

379. Erteilung einer Ausnahmebewilligung

     für die Beförderung eines gefährlichen

     Gutes (§ 25 GGSt.)

     a) im örtlichen Wirkungsbereich von

        nicht mehr als zwei Landeshaupt-

        männern ...........................................      800

     b) im örtlichen Wirkungsbereich von

        mehr als zwei Landeshauptmännern ..................    1 600

380. Erteilung der Ermächtigung zur be-

     sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) ..............      800

380a. Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des

        Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) ..     200

380b.   Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im

        § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen

        oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer

        Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) ..................     180

380c.   Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein

        (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen

        Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) ......     180

380d.   Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer

        einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder

        an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat

        erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) .......     180

380e.   Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf

        der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) .............     180

380f.   Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom

        Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte

        Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) ..........................     180

380g.   Ausstellung eines internationalen Führerscheines

        (§ 33 Abs. 1 FSG) ..................................     180

Anmerkung

In TP 336 fehlt die Angabe der Basis, von der der angegebene
Hundertsatz zu berechnen ist; gemeint offenbar: 25 vH der
jeweiligen (in TP 336 zitierten) TP.

Schlagworte

Folgetonhorn, Gruppen von Kraftfahrzeugen

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR12066189

Alte Dokumentnummer

N4199749483L