Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufenthaltszwecke für die Aufenthaltstitel
§ 4. (1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:Paragraph 4, (1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
Familiengemeinschaft mit Studenten
Familiengemeinschaft mit Schüler
Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
Selbständiger ohne Niederlassung
Aufenthalt aus humanitären Gründen
(2)Absatz 2,Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
jeglicher Aufenthaltszweck
Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger
Familiengemeinschaft mit Österreicher
jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb
Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbständiger Erwerb
Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit
Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums
vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
(3)Absatz 3,Aufenthaltstitel sind als „Aufenthaltserlaubnis'' oder „Niederlassungsbewilligung'' zu bezeichnen; ihnen ist der jeweilige Aufenthaltszweck beizufügen.
Dokumentnummer
NOR12066193
Alte Dokumentnummer
N4199750160L