Rechtstracker.at

§ 3 Vpf-V

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.1998 — BGBl. II Nr. 64/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200031.05.2000 § → § BGBl. II Nr. 25/2000 · aufgehoben
§ 301.01.199931.12.1999 § → § BGBl. II Nr. 3/1999
§ 301.01.199831.12.1998 § → § BGBl. II Nr. 64/1998
§ 301.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 123/1995
§ 301.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 288/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpflegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 64/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. II Nr. 3/1999

Abkürzung

Vpf-V

Index

44 Zivildienst

Text

Bereitstellung von Lebensmitteln

Paragraph 3, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung kann seiner Verpflegungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, daß er dem Zivildienstleistenden selbst ausreichend Lebensmittel zur Verfügung stellt.

  1. Absatz 2,Die Bereitstellung von Lebensmitteln kann auch durch Dritte erfolgen. Diesfalls gibt der Rechtsträger an den Zivildienstleistenden monatlich im vorhinein Warengutscheine aus, die von Unternehmen im Rahmen eigener Gutscheinsysteme verwendet und an Zahlungs Statt angenommen werden. Der Gesamtwert ist dabei so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden täglich 148 S zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,Die Bereitstellung von Lebensmitteln durch Dritte kann auch derart erfolgen, daß der Zivildienstleistende während eines bestimmten Zeitraums (Woche, Monat) für seine Verpflegung aus eigenem aufkommt und dem Rechtsträger am Ende dieses Zeitraums seine Ausgaben durch mit Zahlungsbestätigung versehene Belege und eine Abrechnung bescheinigt. Der Rechtsträger hat dem Zivildienstleistenden den durch Belege bescheinigten Abrechnungsendbetrag bis zu einem Wert zu vergüten, der 148 S täglich entspricht.

Gesetzesnummer

10005889

Dokumentnummer

NOR12066576

Alte Dokumentnummer

N4199810499O