Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1998,
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen
§ 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstreckenParagraph 78, (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken
bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst einschließlich einer Erhöhung auf Grund des erfolgreichen Abschlusses einer vorbereitenden Kaderausbildung, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 1992 gebühren,
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung undbei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder von einer Abfertigung und
bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.
Beim Monatsgeld, bei der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heeresgebührenamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heeresgebührenamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.Soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Absatz eins, vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heeresgebührenamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, so kommt dabei dem Heeresgebührenamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.
(3)Absatz 3,Verpflichtungen zu Geldleistungen sind auf volle Schillingbeträge abzurunden.
(4)Absatz 4,Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Disziplinarverfügung oder in das Disziplinarerkenntnis aufzunehmen. Sonst ist die Entscheidung über die Ratenbewilligung von der Disziplinarbehörde zu treffen, die die Strafe in letzter Instanz verhängt hat. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn die Strafe von einer Disziplinarbehörde erster Instanz verhängt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt
im Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von einer Woche oder zwei Wochen nach § 64 Abs. 1 undim Kommandantenverfahren die jeweilige Frist von einer Woche oder zwei Wochen nach Paragraph 64, Absatz eins, und
im Kommissionsverfahren zwei Wochen.
Entscheidet eine Kommission im Disziplinarverfahren ausschließlich über eine Ratenbewilligung, so ist eine mündliche Verhandlung nur dann durchzuführen, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist. Ein Einleitungs- und ein Verhandlungsbeschluß sind nicht erforderlich. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.
(5)Absatz 5,Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
(6)Absatz 6,Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Absatz eins,
Schlagworte
BGBl. Nr. 53/1991, Einleitungsbeschluß