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Art. 21

Fassungen
01.10.1998 bis 17.04.2007 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute18.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 122/2007
Art. 2101.10.199817.04.2007 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

17.04.2007danach: BGBl. III Nr. 122/2007

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 21

Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien

  1. Absatz eins,Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen. Die Überprüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die eingebende Stelle. Die Überprüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung wird durch Europol vorgenommen. Europol weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von drei Monaten automatisch auf den Ablauf ihrer Speicherungsprüffristen hin.
  2. Absatz 2,Bei der Überprüfung können sich die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Stellen für eine Fortsetzung der Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Entscheiden sie sich nicht für eine weitere Speicherung, so werden die Daten automatisch gelöscht.
  3. Absatz 3,Die Speicherung personenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 darf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag neu zu laufen, an dem ein Ereignis eintritt, das zur Speicherung von Daten zu dieser Person führt. Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung ist jährlich zu überprüfen, die Überprüfung ist zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Löscht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, die in den sonstigen Dateien bei Europol gespeichert sind, so teilt er dies Europol mit. Europol löscht in diesem Fall die Daten, es sei denn, an diesen besteht ein weitergehendes Interesse von Europol, das auf Erkenntnissen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die der übermittelnde Mitgliedstaat besitzt. Europol teilt eine Fortdauer der Speicherung dieser Daten dem entsprechenden Mitgliedstaat mit.
  5. Absatz 5,Die Löschung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.

Schlagworte

Speicherungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066752

Alte Dokumentnummer

N4199812188O