Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europol-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 22
Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten
(1)Absatz eins,Erweist sich, daß eine von Europol geführte Akte in ihrer Gesamtheit oder Daten in dieser Akte für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nicht mehr erforderlich sind oder stehen diese Informationen insgesamt im Widerspruch zu diesem Übereinkommen, so sind die Akte oder die betreffenden Daten zu vernichten. Solange diese Akte oder diese Daten nicht tatsächlich vernichtet werden, ist auf ihnen zu vermerken, daß jegliche Verwendung untersagt ist.
Die Vernichtung einer Akte kann unterbleiben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls legitime Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist auf der Akte ebenfalls der Vermerk anzubringen, daß jegliche Verwendung untersagt ist.
(2)Absatz 2,Erweist sich, daß Daten in Akten von Europol unrichtig sind, so hat Europol diese zu berichtigen.
(3)Absatz 3,Jede Person, die von einer Akte von Europol betroffen ist, kann gegenüber Europol ein Recht auf Berichtigung, Aktenvernichtung oder Aufnahme eines Vermerks geltend machen. Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 24 Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Dokumentnummer
NOR12066753
Alte Dokumentnummer
N4199812189O