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Art. 29

Fassungen
01.10.1998 bis 17.04.2007 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 29 heute18.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 122/2007
Art. 2901.10.199817.04.2007 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

17.04.2007danach: BGBl. III Nr. 122/2007

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 29

Direktor

  1. Absatz eins,Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsrates vom Rat im Verfahren nach Titel römisch sechs des Vertrags über die Europäische Union einstimmig für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, deren Anzahl vom Rat festgelegt wird und die nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden durch den Direktor näher bestimmt.
  3. Absatz 3,Der Direktor ist verantwortlich für:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die laufende Verwaltung,
    3. Ziffer 3
      die Personalverwaltung,
    4. Ziffer 4
      die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse,
    5. Ziffer 5
      die Aufstellung der Entwürfe des Haushaltsplans, des Stellenplans und des fünfjährigen Finanzplans sowie für die Ausführung des Haushaltsplans von Europol,
    6. Ziffer 6
      alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen oder vom Verwaltungsrat übertragen werden.
  4. Absatz 4,Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
  5. Absatz 5,Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.
  6. Absatz 6,Durch einen Beschluß des Rates, der im Verfahren nach Titel römisch sechs des Vertrags über die Europäische Union mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefaßt wird, können der Direktor und die stellvertretenden Direktoren nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden.
  7. Absatz 7,Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die erste Amtszeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den Direktor fünf Jahre, für den ersten stellvertretenden Direktor vier Jahre und für den zweiten stellvertretenden Direktor 3 Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066760

Alte Dokumentnummer

N4199812196O