Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europol-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 29
Direktor
(1)Absatz eins,Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsrates vom Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsrates vom Rat im Verfahren nach Titel römisch sechs des Vertrags über die Europäische Union einstimmig für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, deren Anzahl vom Rat festgelegt wird und die nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden durch den Direktor näher bestimmt.
(3)Absatz 3,Der Direktor ist verantwortlich für:
die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben,
die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse,
die Aufstellung der Entwürfe des Haushaltsplans, des Stellenplans und des fünfjährigen Finanzplans sowie für die Ausführung des Haushaltsplans von Europol,
alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen oder vom Verwaltungsrat übertragen werden.
(4)Absatz 4,Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
(5)Absatz 5,Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.
(6)Absatz 6,Durch einen Beschluß des Rates, der im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefaßt wird, können der Direktor und die stellvertretenden Direktoren nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden.Durch einen Beschluß des Rates, der im Verfahren nach Titel römisch sechs des Vertrags über die Europäische Union mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefaßt wird, können der Direktor und die stellvertretenden Direktoren nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden.
(7)Absatz 7,Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die erste Amtszeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den Direktor fünf Jahre, für den ersten stellvertretenden Direktor vier Jahre und für den zweiten stellvertretenden Direktor 3 Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Dokumentnummer
NOR12066760
Alte Dokumentnummer
N4199812196O