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Art. 30

Fassungen
01.10.1998 bis 17.04.2007 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 30 heute18.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 122/2007
Art. 3001.10.199817.04.2007 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

17.04.2007danach: BGBl. III Nr. 122/2007

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 30

Personal

  1. Absatz eins,Der Direkter, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol lassen sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielen und Aufgaben von Europol leiten und dürfen von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder nicht Europol angehörenden Personen Weisungen entgegennehmen oder anfordern, sofern in diesem Übereinkommen keine anderweitige Bestimmung getroffen ist; Titel römisch sechs des Vertrags über die Europäische Union bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Der Direktor ist Vorgesetzter der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol. Er stellt die Bediensteten ein und entläßt sie. Bei der Auswahl der Bediensteten hat er neben der persönlichen Eignung und der beruflichen Befähigung zu berücksichtigen, daß eine angemessene Berücksichtigung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der Amtssprachen der Europäischen Union gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Die Einzelheiten werden in dem Personalstatut festgelegt, das vom Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel römisch sechs des Vertrags über die Europäische Union einstimmig beschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066761

Alte Dokumentnummer

N4199812197O