Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europol-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 34
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
(1)Absatz eins,Der Vorsitz übermittelt dem Europäischen Parlament jährlich einen Sonderbericht über die von Europol durchgeführten Arbeiten. Das Europäische Parlament wird zu einer etwaigen Änderung dieses Übereinkommens gehört.
(2)Absatz 2,Der Vorsitz des Rates oder der vom Vorsitz benannte Vertreter trägt gegenüber dem Europäischen Parlament der Verschwiegenheitspflicht und der Geheimhaltungspflicht Rechnung.
(3)Absatz 3,Diese Pflichten lassen die Rechte der nationalen Parlamente, Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parlament im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gelten, unberührt.Diese Pflichten lassen die Rechte der nationalen Parlamente, Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parlament im Rahmen von Titel römisch sechs des Vertrags über die Europäische Union gelten, unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Dokumentnummer
NOR12066766
Alte Dokumentnummer
N4199812201O