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Art. 39

Fassungen
01.10.1998 bis 17.04.2007 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 39 heute18.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 122/2007
Art. 3901.10.199817.04.2007 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

17.04.2007danach: BGBl. III Nr. 122/2007

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 39

Sonstige Haftung

  1. Absatz eins,Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach dem Recht, das auf den entsprechenden Vertrag anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Europol unabhängig von einer Haftung nach Artikel 38 verpflichtet, den durch Verschulden seiner Organe, stellvertretenden Direktoren oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden in dem Maße zu ersetzen, wie er diesen zuzurechnen ist. Die vorstehende Bestimmung schließt andere Schadensersatzansprüche nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht aus.
  3. Absatz 3,Der Geschädigte hat gegenüber Europol einen Anspruch auf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf.
  4. Absatz 4,Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Streitigkeiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betreffen, zuständig sind, werden unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch spätere Beitrittsübereinkommen geänderten Fassung bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066771

alte Dokumentnummer

N4199812206O