Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61aParagraph 61 a
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 61a.Paragraph 61 a,
In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:
auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Artikel 133, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;
auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;
auf das Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts;
auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12066816
Alte Dokumentnummer
N4199812319O