Rechtstracker.at

§ 32 VStG

Fassungen
01.01.1999 bis 30.06.2013 — BGBl. I Nr. 158/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 57/2018
§ 3201.07.201331.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 3201.01.199930.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 158/1998
§ 3201.02.199131.12.1998 BGBl. Nr. 52/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 158/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013danach: BGBl. I Nr. 33/2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Beschuldigter

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
  2. Absatz 2,Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3,Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (Paragraph 9, Absatz 3,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

Schlagworte

Verjährung, Verfolgungsverjährung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12066839

alte Dokumentnummer

N4199812342O