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§ 5 VVG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 158/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 14/2022
§ 505.01.200831.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 3/2008
§ 501.01.200204.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 137/2001
§ 501.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 158/1998
§ 501.02.199131.12.1998 BGBl. Nr. 53/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 158/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 137/2001

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

b) Zwangsstrafen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
  3. Absatz 3,Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 10 000 S, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

Schlagworte

unvertretbare Leistung, höchstpersönliche Leistung, Beugemittel,
Vollstreckungsmittel, Vollstreckungsverfügung, Paritionsfrist

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR12066860

alte Dokumentnummer

N4199812360O