Rechtstracker.at

§ 26a ZustG

Fassungen
01.01.1999 bis 29.02.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26a15.05.202030.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 42/2020
§ 26a22.03.202014.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 26a01.01.199929.02.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 26 a,

Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelte Sendungen gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12066876

Alte Dokumentnummer

N4199812372O