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§ 3 NLV 1999

Fassungen
01.01.1999 bis 30.04.1999 — BGBl. II Nr. 424/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.05.199931.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 133/1999 · aufgehoben
§ 301.01.199930.04.1999 BGBl. II Nr. 424/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungsverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 424/1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999danach: BGBl. II Nr. 133/1999

Abkürzung

NLV 1999

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3, (1) Im Jahr 1999 dürfen im Burgenland höchstens 340 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. Ziffer eins
    40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. Ziffer 2
    80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. Ziffer 3
    180 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
  4. Ziffer 4
    40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  1. Absatz 2,Im Jahr 1999 dürfen in Kärnten höchstens 350 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  2. Absatz 3,Im Jahr 1999 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      150 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      950 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  3. Absatz 4,Im Jahr 1999 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      830 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  4. Absatz 5,Im Jahr 1999 dürfen in Salzburg höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  5. Absatz 6,Im Jahr 1999 dürfen in der Steiermark höchstens 730 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  6. Absatz 7,Im Jahr 1999 dürfen in Tirol höchstens 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      50 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  7. Absatz 8,Im Jahr 1999 dürfen in Vorarlberg höchstens 320 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  8. Absatz 9,Im Jahr 1999 dürfen in Wien höchstens 2 900 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      550 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      350 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      1 800 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben;
    4. Ziffer 4
      200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Schlagworte

Führungskraft

Gesetzesnummer

10006080

Dokumentnummer

NOR12066971

Alte Dokumentnummer

N4199812920O