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§ 2 Vpf-V

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.1999 — BGBl. II Nr. 3/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200031.05.2000 § → § BGBl. II Nr. 25/2000 · aufgehoben
§ 201.01.199931.12.1999 § → § BGBl. II Nr. 3/1999
§ 201.01.199831.12.1998 § → § BGBl. II Nr. 64/1998
§ 201.01.199531.12.1997 § → § BGBl. Nr. 123/1995
§ 201.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 288/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpflegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 3/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. II Nr. 25/2000

Abkürzung

Vpf-V

Index

44 Zivildienst

Text

Vertrag mit einem Dritten und Verpflegsmarken

Paragraph 2, (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner Anmerkung, richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.

  1. Absatz 2,Die Verpflegsmarken sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tag des Dienstantritts und in der Folge am Ersten jeden Monats im voraus oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag auszufolgen. Dem Zivildienstleistenden müssen für jeden Tag drei Verpflegsmarken (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) unterschiedlichen Werts (Absatz 3,) zur Verfügung stehen.

  (3) Sofern die Verpflegung des Zivildienstleistenden zur Gänze

durch Vertragsabschluß sichergestellt wird, sind dem

Zivildienstleistenden täglich Verpflegsmarken im Wert von mindestens

152 S, sonst

  1. für das Frühstück Marken im Wert von mindestens .......... 32 S

  2. für das Mittagessen Marken im Wert von mindestens ........ 75 S

  3. für das Abendessen Marken im Wert von mindestens ......... 45 S

auszufolgen. Abweichungen von den in Ziffer eins bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.

  1. Absatz 4,Die Verpflegsmarken können vom Rechtsträger der Einrichtung anhand des in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Musters gestaltet werden. Der jeweilige Wert ist auf der Verpflegsmarke ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 5,Hat der Rechtsträger der Einrichtung bereits ein Gutscheinsystem eingerichtet, kann er dieses auch auf Zivildienstleistende anwenden.
  3. Absatz 6,Stellt der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstleistenden nur bestimmte Mahlzeiten selbst zur Verfügung, so hat er die diesen Mahlzeiten entsprechenden Verpflegsmarken einzubehalten.

Gesetzesnummer

10005889

Dokumentnummer

NOR12067179

Alte Dokumentnummer

N4199913245U