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§ 6 BVwAbgV

Fassungen
01.07.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 226/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 462/2001
§ 601.07.199931.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 226/1999
§ 601.03.198330.06.1999 BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 226/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 462/2001

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch drei. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben

bei den Bundesbehörden

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden von der Partei in Stempelmarken im Sinne des Stempelmarkengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1964,, in bar, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Stempelmarken sind von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben gegeben hat, oder falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird; die Entrichtung in bar, durch Erlagschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.

Schlagworte

Entrichtung, Abgabe, Gebühr, Verfahrenskosten, Entwertung,
Zahlungsmodalität

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR12067182

alte Dokumentnummer

N4199913484U