Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Angeordnete Statistiken und Erhebungen
§ 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, dieParagraph 4, (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die
durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,
durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.durch eine Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet sind.
(2)Absatz 2,Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:
Erhebungsmasse (§ 3 Z 2);Erhebungsmasse (Paragraph 3, Ziffer 2,);
Statistische Einheit (§ 3 Z 3);Statistische Einheit (Paragraph 3, Ziffer 3,);
Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);Erhebungsmerkmale (Paragraph 3, Ziffer 4,);
ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (Paragraph 7,) in Form einer Stichprobenerhebung (Paragraph 3, Ziffer 10,) zu erfolgen hat;
Kontinuität (§ 3 Z 11);Kontinuität (Paragraph 3, Ziffer 11,);
Periodizität (§ 3 Z 12);Periodizität (Paragraph 3, Ziffer 12,);
welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;
Art der Erhebung (§ 6);Art der Erhebung (Paragraph 6,);
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (Paragraph 9,);
Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (Paragraph 10,);
Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).Mitwirkung der Gemeinden (Paragraph 11,) und der Bezirkshauptmannschaften (Paragraph 12,).
(4)Absatz 4,Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.Sind in einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Verwaltungsdatei
Dokumentnummer
NOR12067236
Alte Dokumentnummer
N4199914571O