Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anordnungen durch Verordnung
§ 8. (1) Die Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 sowie §§ 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.Paragraph 8, (1) Die Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 5 bis 7 sind von dem nach dem Gegenstand der Erhebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, zuständigen Bundesminister zu erlassen. Sind nach dem Gegenstand der Erhebung auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1986 mehrere Bundesminister zuständig, so ist die Verordnung von diesen gemeinsam zu erlassen. Ist die betreffende Statistik oder die statistische Erhebung von der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' zu erstellen oder durchzuführen, bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(2)Absatz 2,Bei der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bedarf es nicht des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler, wenn die betreffende Statistik oder statistische Erhebung keine wesentliche Voraussetzung für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung oder für die Erfüllung von Verpflichtungen aus innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakten ist und der betreffende Bundesminister der Bundesanstalt die Kosten gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 ersetzt.Bei der Anordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, bedarf es nicht des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler, wenn die betreffende Statistik oder statistische Erhebung keine wesentliche Voraussetzung für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung oder für die Erfüllung von Verpflichtungen aus innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakten ist und der betreffende Bundesminister der Bundesanstalt die Kosten gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, ersetzt.
(3)Absatz 3,Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ist der Datenschutzrat zu hören.Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Datenschutzrat zu hören.
Dokumentnummer
NOR12067240
alte Dokumentnummer
N4199914575O