Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2000 bis 13.12.2021 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute14.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 1101.01.200013.12.2021 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

13.12.2021danach: BGBl. I Nr. 205/2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkung der Gemeinden bei statistischen Erhebungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet, wenn es in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, vorgesehen ist. Die Mitwirkung kann in der Befragung der Auskunftspflichtigen, in der Kontrolle von deren Angaben, in der Zusammenfassung und in der Weitergabe dieser Angaben bestehen. Andere Aufgaben, insbesondere die Auswertung statistischer Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, durch Vertrag geeignete Personen mit Befragungs-, Zählungs- und Kontrollaufgaben beauftragen. Eine solche Beauftragung ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Die im Zuge dieses Auftrages zur Kenntnis gelangten Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden.
  3. Absatz 3,Gemeinden haben das gesamte Erhebungsmaterial direkt der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Ist jedoch in der Anordnung gemäß Paragraph 4, die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen (Paragraph 12,), so haben anstatt dessen die Gemeinden, ausgenommen jene, denen ein eigenes Statut verliehen wurde (Artikel 116, B-VG), das Erhebungsmaterial der Bezirkshauptmannschaft zuzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt hat den Gemeinden die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden. Die Abfindung ist durch Verordnung in Form eines Pauschalbetrages nach Maßgabe des Umfanges der zu erhebenden Daten und des mit der Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Verordnung richtet sich nach Paragraph 8,, wobei zusätzlich das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Wird eine Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder 4 erlassen, hat die Festsetzung des Pauschalbetrages in dieser Verordnung zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Geltendmachung der Kostenabfindung gemäß Absatz 4, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

Schlagworte

Befragungsaufgabe, Zählungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067243

Alte Dokumentnummer

N4199914578O