Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Daten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Abs. 2 und § 25 Abs. 3, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß § 4 erheben.Organe der Bundesstatistik dürfen, abgesehen von der Bestimmung gemäß Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 3,, Daten nur entsprechend den Anordnungen gemäß Paragraph 4, erheben.
(2)Absatz 2,Liegt eine Anordnung gemäß § 4 für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.Liegt eine Anordnung gemäß Paragraph 4, für eine Erhebung nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
(3)Absatz 3,Sofern in einem Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.Sofern in einem Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 3, verwendet werden, es sei denn, der Betroffene hat ausdrücklich einer anderen Verwendung zugestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010
Dokumentnummer
NOR12067248
Alte Dokumentnummer
N4199914583O