Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistikgeheimnis
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Daten dürfen in personenbezogener Form nur entsprechend § 16 Abs. 3 verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, daß das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.Daten dürfen in personenbezogener Form nur entsprechend Paragraph 16, Absatz 3, verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, daß das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
(2)Absatz 2,Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.Die Organe der Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten an Dritte nur übermitteln, wenn Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder bundesgesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmißverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
(3)Absatz 3,Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.Die mit Aufgaben der Bundesstatistik betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstatistik sind sie Beamte im Sinne des Paragraph 74, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,. (4)Absatz 4,Das Statistikgeheimnis gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.Das Statistikgeheimnis gilt als Amtsgeheimnis gemäß Paragraph 310, StGB.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Dokumentnummer
NOR12067249
Alte Dokumentnummer
N4199914584O