Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.2000 bis 20.08.2003 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 2121.08.200331.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 2101.01.200020.08.2003 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Zuordnung und Verwendung von Klassifizierungen

Paragraph 21, (1) Haben Einrichtungen auf Grund eines Rechtsaktes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen nach statistischen Systematiken bestimmte statistische Einheiten zu klassifizieren, so sind jene klassifikatorischen Zuordnungen heranzuziehen, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' vorgenommen worden sind.

  1. Absatz 2,Die klassifikatorische Zuordnung ist von der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' von Amts wegen oder auf Antrag der Einrichtung gemäß Absatz eins, oder des Rechtsträgers der betreffenden statistischen Einheit vorzunehmen und bei Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts zu ändern.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz 2, vorgenommene Zuordnung oder Änderung ist der Einrichtung und dem Rechtsträger schriftlich und kostenlos mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Mitteilung ist kein Bescheid.
  3. Absatz 4,Ist der betreffende Rechtsträger mit der Zuordnung durch die Bundesanstalt nicht einverstanden, so besteht das Recht, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung bei der Bundesanstalt den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung zu stellen. Die Bescheiderlassung obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 auf Grund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung zuständig ist.
  4. Absatz 5,Im Antrag gemäß Absatz 4, sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Gründe, aus welchen die Zuordnung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich'' unrichtig ist;
    2. Ziffer 2
      die nach Ansicht des Antragstellers richtige Zuordnung und die maßgeblichen Gründe hierfür.
  5. Absatz 6,Die Bundesanstalt kann binnen vier Wochen nach Einbringung des Antrages gemäß Absatz 4 und allfälliger weiterer Ermittlungen die Zuordnung im Sinne dieses Antrages abändern. Anderenfalls hat sie diesen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser Frist, dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
  6. Absatz 7,Wird innerhalb offener Frist kein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt oder ein solcher wieder zurückgezogen, so wird die Zuordnung durch die Bundesanstalt rechtswirksam.
  7. Absatz 8,Die Bundesanstalt hat ein Register über die klassifikatorischen Zuordnungen zu führen und jedermann kostenlos Auskunft über die klassifikatorische Zuordnung zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht wird.
  8. Absatz 9,Die betreffenden Rechtsträger gemäß Absatz 2, haben bei der Feststellung des für die Zuordnung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067253

alte Dokumentnummer

N4199914588O