Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2801.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2009
§ 2801.01.200031.12.2009 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 125/2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht auf elektronischem Wege

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz 4, auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.
  2. Absatz 2,Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.
  3. Absatz 3,Auf Wunsch sind den Auskunftspflichtigen die entsprechenden Unterlagen der statistischen Erhebung für die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit dies zweckmäßig und aus fachlichen Gründen vertretbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067260

Alte Dokumentnummer

N4199914595O