Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Zugang der Wissenschaft zu Statistikdaten
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes Zugang zu den nicht personenbezogenen statistischen Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einräumen.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes Zugang zu den nicht personenbezogenen statistischen Daten, die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, nicht veröffentlicht sind, einräumen.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen Daten und eine Abspeicherung der statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Absatz eins, durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen Daten und eine Abspeicherung der statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010
Dokumentnummer
NOR12067263
Alte Dokumentnummer
N4199914598O