Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2021
§ 3801.01.200031.12.2021 BGBl. I Nr. 163/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 163/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 205/2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Aufgaben der Leitung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Dem fachlichen Leiter obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er hoheitlich tätig ist, unterliegt er den Weisungen des zuständigen Bundesministers. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen ist er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben weisungsfrei.
  2. Absatz 2,Dem kaufmännischen Geschäftsführer obliegt die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem fachlichen Leiter obliegen. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten.
  3. Absatz 3,Der kaufmännische Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 2, erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
  4. Absatz 4,Das Zusammenwirken des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers ist in einer Geschäftseinteilung festzulegen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Dabei ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten die Herstellung des Einvernehmens des kaufmännischen Geschäftsführers mit dem fachlichen Leiter vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Bundesanstalt;
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden und fachstatistischen Angestellten der Bundesanstalt;
    3. Ziffer 3
      Aufnahme von leitenden und fachstatistischen Angestellten;
    4. Ziffer 4
      Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.
  5. Absatz 5,Kommt es zu keinem Einvernehmen gemäß Absatz 4,, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind unverzüglich dem Statistik- und dem Wirtschaftsrat mitzuteilen. Im Falle der Wahrnehmung des Dirimierungsrechtes kann der fachliche Leiter innerhalb von drei Tagen den Wirtschaftsrat anrufen. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Der kaufmännische Geschäftsführer hat bis zur Entscheidung des Wirtschaftsrates oder, wenn der Wirtschaftsrat nicht innerhalb der Frist entscheidet, bis zum Ablauf der Frist die Durchführung seiner Entscheidung aufzuschieben.

Schlagworte

Personalentwicklungsplan, Statistikrat

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067270

Alte Dokumentnummer

N4199914605O